EA.05 Ambulante Leistungen durch Nichtärztliche Fachpersonen in der Psychiatrie im Spital und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (Art. 35 Abs. 2 Bst n KVG)

Interpretation

1 Hinweis betreffend Verrechenbarkeit

Die Leistungen unter diesem Kapitel können nur von Spitälern und Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (Art. 35 Abs. 2 Bst n KVG), verrechnet werden, die über die notwendige Spartenanerkennung «Ambulante Leistungen durch Nichtärztliche Fachperson in der Psychiatrie in anerkannten Institutionen und Spitalabteilungen» verfügen. - Die Behandlungen erfolgen durch angestellten nichtärztlichen Fachpersonen - Psychologen - Pflegefachpersonen - Sozialpädagogen - Sozialarbeiter mit mindestens Bachelor-Abschluss FH/Uni (oder äquivalentem Titel) oder Diplom-Abschluss HF), die im Auftrag und unter Aufsicht und fachlicher Verantwortung eines Facharztes für „Kinder- & Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ oder „Psychiatrie & Psychotherapie» tätig sind. - Im Durchschnitt über 90 Tage dürfen maximal 4 Stunden pro 7 Tage und Patient verrechnet werden (exkl. Wegzeit). - Bei Not- und Krisensituationen kann die Limitierung von 4 Stunden pro 7 Tage überschritten werden. Der Versicherer kann dafür eine Begründung verlangen. - Die Leistungen unter diesem Kapitel können gegenüber der IV nicht verrechnet werden. - Leistungen werden durch den Krankenversicherer nicht übernommen, sofern die Behandlung im Zusammenhang eines Geburtsgebrechen gem. GgV-EDI steht (keine Subsidiarität).

2 Paartherapie

Definition Paar:
Zwei zusammengehörende oder eng miteinander verbundene Menschen.

Die Paartherapie wird für jeden Patienten separat verrechnet, sofern beide Patienten über eine Diagnose verfügen. Ansonsten wird gegenüber dem Indexpatienten abgerechnet.

Die Aufteilung der Taxpunkte der entsprechenden Tarifposition erfolgt anteilsmässig gemäss der Anzahl teilnehmender Personen (ausschlaggebend sind die Vorgaben des XML-Standards des Forum Datenaustausch).

3 Familientherapie

Definition Familie:
Eine Familie besteht aus mindestens 2 Personen.

Familientherapien sind nur gegenüber dem Indexpatienten abrechenbar.

4 Gruppentherapie

Definition Gruppe:
Eine Gruppe besteht aus mindestens 2 Personen.

Spitalpsychiatrie:
Bei Gruppen von mindestens 6 Personen durch 1 Facharzt und 1 nichtärztliche Fachperson abrechenbar. Die Leistungen des Facharztes sind über die Tarifposition EA.00.0050 abgebildet.

Die Aufteilung der Taxpunkte der entsprechenden Tarifposition erfolgt anteilsmässig gemäss der Anzahl teilnehmender Personen (ausschlaggebend sind die Vorgaben des XML-Standards des Forum Datenaustausch).

5 Leistungen

Spitäler oder Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (Art. 35 Abs. 2 Bst n KVG) bieten sozialpsychiatrische Behandlungen für Menschen mit schweren und komplexen psychischen Erkrankungen an, die auf dem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell basieren. Das Ziel dieser Behandlungen ist die gemeindenahe Versorgung, also die Behandlung im gewohnten Wohnumfeld oder mit dem Ziel des Verbleibs respektive der Wiedereingliederung im gewohnten Umfeld und in definierten Versorgungsregionen. Diese sozialpsychiatrischen Behandlungen werden von multiprofessionellen Teams aus nichtärztlichen Fachpersonen unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie oder eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie durchgeführt.

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