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Weitere InformationenGilt für die ärztliche Befundung der Ausstriche und für den Bericht an den zuweisenden Arzt oder an die zuweisende Stelle (z.B. Versicherer). Die Positionen aus dem Kapitel AA.25 können nicht zusätzlich verrechnet werden.
Exkl. Aufbereitung (siehe Analysenliste).
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