Das Anlegen von Kleinverbänden (z.B. Schnellverbände nach Blutentnahmen/Injektionen) sind im Kapitel AA inbegriffen.
Das Anlegen von folgenden Verbänden ist Bestandteil von Kapitel AA:
- nicht konfektionierte, nicht härtende Verbände
- konfektionierte, nicht härtende Verbände
- konfektionierte Schienen
Die Verbandentfernung durch den Arzt ist mittels AA.00.0010 resp. AA.00.0020 zu erfassen. Die Verbandentfernung durch nichtärztliches Personal ist mittels AK.00.0090 zu erfassen.
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