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AA.30.0010 Dringlichkeits-Pauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr Versionsgeschichte

1.4b
1.4b
AL (inkl. Assistenz)
24.87 TP -
Assistenz / Dotation
- / -
TL
-
Leistung i.e. Sinne
-
Bericht
-
Vor- und Nachbearbeitung
-
Leistungsbezogene ärztliche Zusatzzeit
-
Raumbelegung
-
Wechsel
-
Skalierungsfaktor AL
-
Skalierungsfaktor TL
-
1.4b
1.4b
Leistung
  • Dringlichkeits-Pauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr
Medizinische Interpretation
  • Gilt für Konsultationen, die wegen Dringlichkeit durchgeführt werden. Dabei gelten nachfolgende Dringlichkeitskriterien.
  • **Definition Dringlichkeit (tarifarisch):**
  • Die Dringlichkeit liegt vor, wenn der Arzt bzw. eine nichtärztliche Gesundheitsfachperson eine Behandlung innert 2 Stunden als medizinisch notwendig erachtet. Die folgenden tarifarischen Dringlichkeitskriterien müssen kumulativ erfüllt sein:.
  • - Medizinisch notwendig
  • - Persönlich-physischer Arzt-Patienten-Kontakt. *Ausnahme:*
  • - vergebliche Fahrt zum Ereignisort.
  • -Der Patient muss spätestens innerhalb von 2 Stunden nach Kenntnis der Dringlichkeit behandelt werden
  • Die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten gilt nicht generell als dringlich und berechtigt nicht generell zur Verrechnung der Dringlichkeits-Pauschale.
  • Für die Entschädigung massgebend ist der Zeitpunkt des ersten, persönlich-physischer Arzt-Patienten-Kontakts (Ausnahme: Bei einem dringlichen Besuch gilt die Startzeit).
  • Die Dringlichkeits-Pauschale A darf pro unabhängig tätigem Arzt (gem. *Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG*) oder Fachbereich einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (gem. *Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG*), maximal 2 mal pro Tag abgerechnet werden. Davon ausgeschlossen sind Leistungserbringer, die ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Walk-In- und/oder Notfallpatienten ausrichten (Permanencen, siehe Kapitelinterpretation Nr. 3 [AA.30]); eine Verrechnung der Dringlichkeits-Pauschale A ist ausgeschlossen.
Technische Interpretation

-

Gültigkeit

01.01.2026 - ...

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