Dringlichkeits-Pauschale A, Mo-Fr 7-19 Uhr, Sa 7-12 Uhr
Medizinische Interpretation
Gilt für Konsultationen, die wegen Dringlichkeit durchgeführt werden. Dabei gelten nachfolgende Dringlichkeitskriterien.
**Definition Dringlichkeit (tarifarisch):**
Die Dringlichkeit liegt vor, wenn der Arzt bzw. eine nichtärztliche Gesundheitsfachperson eine Behandlung innert 2 Stunden als medizinisch notwendig erachtet. Die folgenden tarifarischen Dringlichkeitskriterien müssen kumulativ erfüllt sein:.
-Der Patient muss spätestens innerhalb von 2 Stunden nach Kenntnis der Dringlichkeit behandelt werden
Die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten gilt nicht generell als dringlich und berechtigt nicht generell zur Verrechnung der Dringlichkeits-Pauschale.
Für die Entschädigung massgebend ist der Zeitpunkt des ersten, persönlich-physischer Arzt-Patienten-Kontakts (Ausnahme: Bei einem dringlichen Besuch gilt die Startzeit).
Die Dringlichkeits-Pauschale A darf pro unabhängig tätigem Arzt (gem. *Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG*) oder Fachbereich einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (gem. *Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG*), maximal 2 mal pro Tag abgerechnet werden. Davon ausgeschlossen sind Leistungserbringer, die ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Walk-In- und/oder Notfallpatienten ausrichten (Permanencen, siehe Kapitelinterpretation Nr. 3 [AA.30]); eine Verrechnung der Dringlichkeits-Pauschale A ist ausgeschlossen.