Die *Dringlichkeits- und Notfall-Pauschalen* gelten für Ärzte (gem. *Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG*) oder Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (gem. *Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG*) gleichermassen.
Sie gelten nicht für Spitäler (gem. *Art. 39 KVG*, *Art. 68 UVV*, *Art. 11 MVV*).
Die Dringlichkeits- und Notfall-Pauschalen gelten dem Arzt bzw. der Einrichtung entstandene Inkonvenienzen ab. Sie entschädigen für den entstandenen organisatorischen Mehraufwand, Nacht- und Sonntagsarbeiten (inkl. Feiertage).
Die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten gilt nicht generell als Notfall bzw. als dringlich und rechtfertigt somit nicht in jedem Fall die Abrechnung von Leistungen gemäss Kapitel AA.30.
Für Leistungen in Abwesenheit des Patienten können grundsätzlich keine Dringlichkeits- und Notfall-Pauschalen (AA.30.0010, AA.30.0020, AA.30.0030, AA.30.0040, (AA.30.00060)) verrechnet werden. **Ausnahme:**
- Findet eine Notfall-Konsultation (gemäss Definition Notfall) statt und müssen unmittelbar danach Leistungen in Abwesenheit des Patienten erbracht werden (Auskünfte von/an Dritte(n) und Erkundigungen bei Dritten, Auskünfte von/an Angehörige(n) oder andere(n) Bezugspersonen des Patienten, Besprechungen mit Ärzten, Therapeuten und Betreuern des Patienten) können darauf %-Zuschläge (AA.30.0050 und AA.30.0070) erhoben werden.
Für Berichte (Berichte zuhanden eines anderen Arztes, eines Therapeuten oder der Pflege, Berichte zuhanden des Patienten oder eines Angehörigen sowie Berichte zuhanden des Versicherers, pro 1 Min.) können grundsätzlich keine Dringlichkeits- und Notfall-Pauschalen verrechnet werden. Darauf sind auch keine %-Zuschläge (AA.30.0050 und AA.30.0070) abrechenbar.
Eine **Permanence** (auch Walk-In-Praxis oder Notfallpraxis) ist eine Organisation, die für Patienten zugänglich ist, die ohne vorherige Terminvereinbarung, in der Regel kurzfristig, eine medizinische Versorgung benötigen. Sie ist darauf ausgelegt, auch außerhalb der regulären Sprechstunden oder in Zeiten, in denen hausärztliche Praxen geschlossen sind, eine zeitnahe Behandlung zu ermöglichen.
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