*Bei einer nicht radiologischen Intervention **ausserhalb des Operationssaals** unter Durchleuchtung:* Die fachliche Unterstützung durch den Facharzt Medizinische Radiologie ist über die Tarifposition WF.00.0010 abgebildet.
*Bei Röntgen-Tarifpositionen:* Die fachärztliche Unterstützung bei einer Untersuchung bei der keine ärztliche Leistung eingerechnet ist, ist mit der Tarifposition WF.00.0010 abgebildet.
Die bildgebenden Tarifpositionen beinhalten immer allf. Lokalanästhesien sowie allf. Punktionen und Injektionen zur Kontrastmittelapplikation sowie die Verabreichung anderer kontrastgebender Hilfsmittel, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt.
Die Vorbereitung der Patienten für eine Intervention kann separat mit der Position GG.10.0080 abgerechnet werden. Die Aufklärung des Patienten am Untersuchungstag im Untersuchungsraum ist Teil der ärztlichen Leistung (LieS).
Die Leistung mit einem mobilen Röntgengerät (z.B. Patienten im Altersheim, Gefängnis) kann mit der normalen Tarifposition abgerechent werden. Die Wegentschädigung wird mit der Position AA.00.0050 vergütet.
Als Abrechnungseinheit gilt der deutschsprachige Oberbegriff:
- Handgelenke inkl. Fingergelenke
- Ellbogen
- Schultergelenk
- Hüftgelenk
- Kniegelenk
- Fussgelenke inkl. Zehengelenke, USG, OSG und Syndesmose tibiofibular
- Alle anderen Gelenke entsprechen einer Region
*Befundung und Berichtserstellung* werden mit den Tarifpositionen aus Kapitel GG.30 abgebildet.
Die Bildgebung ist grundsätzlich in Positionen der Bilderstellung und der Befundung aufgeteilt.
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