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Weitere InformationenGilt für vom Versicherer verlangte Leistungen (Rückfragen zu Kostengutsprachen, schriftliche und mündliche Auskünfte zu medizinischen Fragestellungen, Aktenstudium).
Gilt nicht für vom Versicherer verlangte Auskünfte, Ergänzungen oder Rückfragen für fehlende, ungenaue oder unvollständige Angaben zu deren Übermittlung der Leistungserbringer gesetzlich verpflichtet ist (z.B. limitierte SL-Medikamente, Erreichen 40. Sitzung Psychotherapie).
Für Bericht an den Versicherer siehe EA.00.0230.
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