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Weitere InformationenNur abrechenbar durch Fachärzte mit mindestens 2 Jahren Oberarzttätigkeit oder 5 Jahren Praxistätigkeit oder von Fachärzten mit einem Schwerpunkt-Titel.
Umfasst vom therapierenden Arzt verlangte fachspezifische Beratung durch einen anderen Facharzt betreffend Diagnose, allf. diagnostischer Massnahmen, Therapie und Prognose eines Patienten.
Beinhaltet Befragung und nicht separat tarifierte Untersuchungen, Studium der betreffenden Akten, Befragung Dritter, Dokumentation und schriftlicher Bericht an den zu beratenden Arzt.
Ist der zu beratende Facharzt während der konsiliarischen Beratung anwesend, kann er die Tarifpositionen Konsultation (in seiner Praxis) oder Besuch (ausserhalb seiner Praxis) verrechnen.
Werden im Rahmen einer konsiliarischen Beratung Extraleistungen erbracht, können diese zusätzlich verrechnet werden. Die dafür aufgewendete Zeit ist nicht Bestandteil der konsiliarischen Beratung.
Das Einholen einer Zweitmeinung zur laufenden Behandlung durch einen Facharzt gilt auch als konsiliarische Beratung.
Nicht als konsiliarische Beratung gelten:
- Zuweisung eines Patienten für die alleinige Durchführung von Extraleistungen und/oder zur spezialärztlichen Behandlung
- Nachkontrollen
Leistungen im Auftrag des Versicherers werden über Position AA.15.0090 abgerechnet.
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